Die zwischen verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen so genannter Linienkonferenzen getroffenen Absprachen waren bisher von den europarechtlichen Kartellverboten ausgenommen. Diese Regelung wurde jedoch 2006 aufgehoben, und im Oktober 2008 endet auch die Übergangsfrist für bestehende Linienkonferenzen. Folglich sind Absprachen im Seefrachtverkehr künftig an dem allgemeinen Kartellverbot des Artikels 81 EU-Vertrag zu messen. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Europäische Kommission "Leitlinien zum Seeverkehr" erlassen, denen zufolge zum Beispiel der Marktanteil der betroffenen Unternehmen sowie Art und Häufigkeit des Informationsaustausches zu berücksichtigen sind.
Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern und Kartellrecht im Seeverkehr
Die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission für die Anwendung von Artikel 81 EU auf Seeverkehrsdienstleistungen nach der Aufhebung der VO (EWG) Nr. 4056/86
Transportrecht ; 31 , 6 ; 225-230
2008-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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