Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbverbot lässt sich verhindern, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch Konkurrenz macht, dass er sein im Unternehmen erworbenes Wissen bei einem Wettbewerber einsetzt. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber eine so genannte Karenzentschädigung in Höhe der halben bisherigen Bezüge zahlen. Werden bei der Formulierung des Wettbewerbsverbots die strengen gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, ist es entweder nichtig oder aber unverbindlich, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer entscheiden kann, ob die Abrede gelten soll oder nicht.
Heiße Luft oder heißes Eisen?
Personalwirtschaft ; 35 , 4 ; 62-64
2008-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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