Um Quersubventionierungen zwischen dem Netz- und dem Vertriebsbereich eines Energieversorgungsunternehmens zu verhindern, will § 10 Energiewirtschaftsgesetz mit speziellen Prüfungs- und Offenlegungspflichten Transparenz schaffen. So hat ein Energieversorgungsunternehmen ungeachtet seiner Rechtsform einen Jahresabschluss aufzustellen, der den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften entspricht, wobei größere Geschäfte mit verbundenen Unternehmen gesondert aufzuführen und für bestimmte Tätigkeiten eigene Konten zu führen sind. Der Beitrag untersucht kritisch, ob diese Verpflichtungen tatsächlich alle Energieversorgungsunternehmen treffen.
Die speziellen Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für Energieversorgungsunternehmen
Der Betrieb ; 60 , 26 ; 1425-1427
2007-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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