Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht vor, dass sich die Arbeitnehmer bei den "zuständigen Stellen" des Betriebs beschweren können, wenn sie sich diskriminiert fühlen, doch fehlen genauere Angaben zur Beteiligung des Betriebsrats. Nach den allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes hat dieser kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung der Beschwerdestellen, wohl aber bei der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens. In der Praxis ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ratsam, für die dieser Beitrag eine Musterformulierung vorschlägt.
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Errichtung und Gestaltung der "zuständigen Stellen" i. S. von § 13 Abs. 1 AGG
Der Betrieb ; 60 , 18 ; 1026-1028
2007-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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