Die erforderliche Genehmigung für die im straßengebundenen ÖPNV relevanten Verkehrsbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen wird einem Unternehmer stets linienbezogen erteilt. Wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, weil z. B. der Verkehr mit bereits vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient wird oder er keine wesentliche Verbesserung gegenüber der vorhandenen Verkehrsbedienung bietet, wird die Genehmigung versagt. Dies erschwert die Bemühen um eine stärkere Integration der Verkehrsbedienung zum Beispiel dort, wie räumlich nahegelegene Linien enger verknüpft, erweitert oder zu einer neuen Linie zusammengeführt werden sollen. Mehreren Unternehmen wird üblicherweise eine Linienverkehrsgenehmigung für denselben Verkehr parallel zueinander nicht erteilt (Verbot der Doppelbedienung). Als pragmatischer Lösungsansatz für das Genehmigungsverfahren bietet sich an, dass die Genehmigungsbehörde die erforderliche Liniengenehmigung den kooperationswilligen Unternehmen gemeinsam erteilt. Eine solche Gemeinschaftsgenehmigung (oder Gemeinschaftskonzession) bringt aber eine Reihe von rechtlichen Aspekten mit sich, die im Beitrag erläutert werden.
Gemeinschaftskonzessionen im ÖPNV
Rechtliche Aspekte gemeinsam betrieblicher Linienverkehre
Public transport services with joint licence
Der Nahverkehr ; 25 , 3 ; 33-35
2007-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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ÖPNV: ÖPNV-Reform am Scheideweg
Online Contents | 2003
|TIBKAT | 1990
|SLUB | 1989
|SLUB | 1987
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