Eine der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates - geregelt in § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG - ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Unternehmen zu fördern. Dazu stehen ihm eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, wobei die Basis seines Handelns auf der sorgfältigen Sammlung von diesbezüglichen Informationen beruht. Die Kenntnis der Lage und Probleme im Betrieb sind daher unabdingbar. Mit entsprechenden kreativen Ideen und Lösungsmöglichkeiten ist es durchaus möglich, auch ohne hohe Kosten, Berufstätigkeit und Familie zu vereinbaren. Betriebsräte können dies vom Arbeitgeber einfordern und dabei auf die entsprechenden Mitbestimmungsrechte, wie Mitbestimmung bei der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, Mitbestimmung beim Urlaub, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, oder Mitbestimmung bei Qulifizierungsmaßnahmen, §§ 92a, 96, 97, 98 BetrVG, verweisen. Die Autorin zeigt auch anhand von Beispielen auf, welche Handlungsspielräume ein Betriebsrat bei der Förderung von "Familie und Beruf" in seinem Unternehmen hat und wie diese mithilfe einer entsprechenden Unternehmenskultur umgesetzt werden können.
Die Quadratur des Kreise
Beruf und Familie vereinbaren
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 1 ; 33-36
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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