Viele Unternehmen vereinbaren heutzutage mit ihren Arbeitnehmern, dass die Höhe des Arbeitsentgelts teilweise von der Erreichung bestimmter Ziele abhängen soll. Dabei stellt sich die Frage, wie hoch dieser variable Entgeltbestandteil sein darf. Den Maßstab bildet die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch, deren Bejahung dazu führen würde, dass die Abrede nichtig wäre und der Arbeitgeber folglich die marktübliche Vergütung schulden würde. Der Autor des vorliegenden Beitrags kommt zu dem Ergebnis, dass keine Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer bei Einsatz der normalen Arbeitsleistung zumindest zwei Drittel des üblichen Entgelts erzielen kann.
Grenzen der Entgeltvariabilisierung am Beispiel zielvereinbarungsgestützter Vergütung
Der Betrieb ; 59 , 44 ; 2401-2406
2006-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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