Aus dem EG-Vertrag ist eine nahezu uneingeschränkte Unterwerfung von wirtschaftlichen Leistungen der Daseinsvorsorge unter das europäische Wettbewerbsrecht und die Beihilfenaufsicht ableitbar. Eine Beherrschung liberalisierter Märkte durch private Oligopole oder der qualitative oder quantitative Verlust einer flächendeckenden Versorgung ist danach beispielsweise zu verhindern. Allerdings sind die europarechtlichen Regeln und Kompetenzen bei der Daseinsvorsorge insbesondere vor dem Hintergrund zunehmend grenzüberschreitend wirkender Dienstleistungen dringend zu vereinheitlichen. Bislang sind "Daseinsvorsorge", "service public" und "public services" nicht einheitlich definiert, was die europaweite Leistungserbringung erschwert oder gar behindert.
Daseinsvorsorge oder Dienstleistung
der städtetag ; 59 , 6 ; 16-19
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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