Seit Jahresanfang 2006 gilt für den Transport von Schüttgütern mit Lastkraftwagen der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit novelliertem Inhalt. Unter Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 2700 ff und in Verbindung mit den neu gefassten Verwaltungsvorschriften zur StVO wird - ausgehend von den anerkannten Regeln der Technik - das Sichern der Ladung insbesondere auch gegen Herabfallen definiert. Für Verkehrskontrollen und gerichtliche Auseinandersetzungen ist damit ein verschärfter rechtlicher Maßstab gegeben.
Verschlusssache Schüttgut
Durch die Neufassung des § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Umdenken bei der Ladungssicherung beim Transport von Schüttgut erforderlich
Güterverkehr ; 55 , 11 ; 27
2006-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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