Zum 1. August 2006 soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft treten, das Diskriminierungen auch im arbeitsrechtlichen Bereich verbietet. Zu den im Gesetz genannten Gründen, aus denen keine Benachteiligung erfolgen darf, gehören unter anderem das Alter, eine Behinderung oder die Religion, doch kann eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber hat z. B. Stellenausschreibungen neutral zu halten und die Einstellung diskriminierungsfrei vorzunehmen. Weiterhin sind geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen im Betrieb zu treffen. Verstöße des Arbeitgebers können Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche auslösen.
Der Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - Ein "Kochrezept" für Arbeitgeber
Der Betrieb ; 59 , 27/28 ; 1491-1499
2006-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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