In einem am 12. Dezember 2005 vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall hat der Kläger, ein Fotodesigner, beim Anfertigen eigener Fotografien die Idee gehabt, eine Kamera mit flexiblem Autofokus zu entwickeln. In Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt erreichte er die Erteilung eines Patents, das später veräußert wurde. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass diese "Zufallserfindung" keine selbstständige freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstelle und der Erlös für die Veräußerung des Patents daher dem Privatbereich des Klägers zuzuordnen sei. Der Beitrag untersucht den Fall genauer und vergleicht ihn mit der sonstigen Rechtsprechung zur Besteuerung von Erfindungen.
Steuerrechtliche Folgen einer gelegentlichen Erfindung durch einen Einzelerfinder
Der Betrieb ; 59 , 24 ; 1291-1293
2006-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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