Eine Kapitalanlagegesellschaft bildet Sondervermögen, die sie sodann im Interesse der Anteilsinhaber verwaltet. Die dafür gezahlten Vergütungen und Aufwandsentschädigungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Erbringen die Anlagegesellschaften die Verwaltungsleistungen jedoch nicht selbst, sondern lagern sie auf Dritte aus, so stellt sich die Frage, welche Folgen das für die Umsatzsteuerpflicht hat. Am 4.5.2005 hat der Europäische Gerichtshof dazu entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzung auch die Tätigkeit Dritter umsatzsteuerfrei sein kann. Vor diesem Hintergrund untersucht der Beitrag die Umsatzsteuerpflicht der einzelnen Verwaltungstätigkeiten.
Verwaltung von Investmentfonds und Auslagerung einzelner Verwaltungsleistungen - EuGH: Außenstehende können auch rein administrative Verwaltungsleistungen umsatzsteuerfrei erbringen
Der Betrieb ; 59 , 23 ; 1235-1243
2006-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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BFH: Ausgleichszahlung für Flur- und Aufwuchsschäden umsatzsteuerfrei
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