Die rechtlichen Regelungen für den Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärm in Deutschland sind bisher lückenhaft, nicht lärmwirkungsgerecht und kompliziert. Der § 41 BImSchG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 BImSchG geben der Vermeidung von schädlichen Lärmimmissionen den Vorrang vor der Entschädigung, d. h. der "Schutzzweck" ist erfüllt, wenn die Immissionsgrenzwerte durch den Verkehrslärm nicht überschritten werden. Parlamentarier und Ministerien vertreten den Standpunkt, dass eine sinnvolle und gerechte Regelung des Anspruchs auf Schutzmaßnahmen beim Einwirken durch Verkehrslärm nicht finanzierbar ist, wohingegen die Autoren bemängeln, dass auf dem wichtigen Gebiet des Immissionsschutzes keine konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips erfolgt. Die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz beauftragte und im Beitrag vorgestellte "Studie zur Kostenverhältnismäßigkeit von Schallschutzmaßnahmen - Grundsätze für die Prüfung nach § 41 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz" legt u. a. die von verschiedenen Baulastträgern für die Straßen und Schienenwege in Deutschland, Österreich und der Schweiz angewandten Verfahren zur Prüfung der Kostenverhältnismäßigkeit aktiver Schallschutzanlagen dar und erläutert diese an Rechenbeispielen.


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    Titel :

    Zur Verhältnismäßigkeit von Schallschutzkosten nach § 41 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    8 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch