Die sog. Vertreterhaftung des § 69 Abgabenordnung führt dazu, dass der Staat nicht nur gegen den Steuerschuldner selbst, sondern auch gegen dessen Vertreter Ansprüche geltend machen kann. Die Haftung trifft unter anderem die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, also z. B. den Geschäftsführer einer GmbH. Voraussetzung ist, dass die Vertreter ihre gegenüber den Finanzbehörden bestehenden Verpflichtungen, die beispielsweise die Buchführung oder die Steueranmeldung umfassen können, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und dass die Steuerfestsetzung daher nicht rechtzeitig erfolgen kann.
Zum Umfang der steuerrechtlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten nach § 69 AO
Der Betrieb ; 58 , 34 ; 1816-1821
2005-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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