Sog. "Interim Manager" werden kurzfristig in Unternehmen tätig, um diese in einer Krise oder bei einem bestimmten Projekt zu unterstützen. Hierbei stellt sich die Frage, ob sie als Arbeitnehmer oder als Selbstständige einzuordnen sind. Der Verfasser dieses Beitrags will nur dann ausnahmsweise gegen den Willen der Vertragspartner ein Arbeitsverhältnis annehmen, wenn der "Interim Manager" hinsichtlich Arbeitsort, -zeit oder -durchführung eindeutig weisungsgebunden ist. Dementsprechend kommt bei einer Krisentätigkeit eher eine selbstständige Tätigkeit in Frage als bei der vorübergehenden Übernahme einer unbesetzten Stelle.
Interim Management zwischen Selbstständigkeit und Arbeitsverhältni
Der Betrieb ; 58 , 32 ; 1738-1741
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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