Vor dem 1.1.2004 galt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur für bestimmte Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung. Das Fehlen einer behördlichen Zustimmung, wie sie z. B. für die Kündigung einer Schwangeren oder eines Schwerbehinderten erforderlich ist, gehörte nicht dazu und konnte also auch nach Ablauf der drei Wochen noch geltend gemacht werden. Seit der Änderung des KSchG erfasst die Frist jedoch alle Unwirksamkeitsgründe, so dass sich die Frage stellt, in welchen Fällen die Klagefrist ausnahmsweise erst dann zu laufen beginnt, wenn die behördliche Entscheidung dem Arbeitnehmer bekannt gegeben wird.
Die Geltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG bei behördlichen Zustimmungserfordernissen - Realität oder bloße Fiktion?
Der Betrieb ; 58 , 30 ; 1626-1630
2005-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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