Eisenbahnanlagen gemäß EBO und SigO entziehen sich der Möglichkeit der Widmung, d.h. sie können nicht durch Verwaltungsakt einem abstrakt bestimmten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden. Sie sind technische Anlagen, die das EIU als verantwortlicher Anlagenbetreiber benötigt. Der Beitrag analysiert den Rechtscharakter der früheren Bundesbahn-Liegenschaften und geht auf die Privilegierung gemäß § 38 BBauG/BauGB ein. Eine Aufhebung dieser Privilegierung, die planrechtliche Entwidmung, ist nur durch Planfeststellung möglich; zuständige Behörden sind das Eisenbahn-Bundesamt für EIU des Bundes und die jeweiligen Landesbehörden für alle anderen Eisenbahnanlagen.
Widmung von Eisenbahnanlagen?
Eisenbahn-Revue international ; 7 ; 348-350
2005-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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