Für Bildschirmarbeitsplätze gelten grundsätzlich Vorgaben und Anforderungen, die in der Bildschirmarbeitsverordnung festgelegt sind. Arbeitsplätze auf Stellwerken sind häufig mit Bildschirmen ausgestattet und somit von dieser Verordnung betroffen. Zu den entsprechenden Tätigkeiten gehören u. a. das Überwachen und Zulassen von Zug- und Rangierfahrten, die Abstimmung mit Baustellen- und Instandhaltungspersonal sowie das Bearbeiten von Formularen. Der Arbeitgeber ist nach § 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdung an den Arbeitsplätzen zu beurteilen. Im Beitrag wird geschildert, nach welchen Kriterien ein Arbeitsplatz als Bildschirmarbeitsplatz eingestuft wird, wie die Gefährdung der Arbeit am Bildschirm auf dem Stellwerk zu beurteilen ist und welche Anforderungen dabei an die Beschäftigten gestellt werden.
Bildschirmarbeitsplätze auf Stellwerken
BahnPraxi ; 4 ; 46-48
2005-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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