Seit der Europäische Gerichtshof anerkannt hat, dass ein Unternehmensgründer in jedem beliebigen EU-Mitgliedsstaat eine Gesellschaft errichten kann, ist insbesondere die englische "private limited company" sehr beliebt geworden. Will sie in Deutschland tätig werden, so müssen jedoch z. B. bei der Handelsregisteranmeldung einer deutschen Zweigniederlassung die Existenz der "private limited company" und die Vertretungsbefugnis der für sie auftretenden Personen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Verfasser untersucht zunächst, wie diese Hürde vermieden werden kann, und geht sodann darauf ein, wie und in welcher Form die Nachweise nötigenfalls zu erbringen sind.
Existenz- und Vertretungsnachweise bei der englischen Private Limited Company
Zugleich Anmerkung zum Beschluss des LG Berlin vom 22.6.2004 - 102 T 48/04, DB 2004 S. 2628
Der Betrieb ; 57 , 52/53 ; 2795-2803
2004-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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