Die Verlagerung eines Betriebs ins Ausland kann einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB darstellen, so dass die deutschen Arbeitsverhältnisse auf den ausländischen Betriebserwerber übergehen, sofern die Arbeitnehmer nicht widersprechen. Das deutsche Betriebsverfassungsgesetz findet nach der Auslagerung keine Anwendung mehr auf die ausländischen Betriebsteile. Zudem kann die gesunkene Arbeitnehmerzahl des in Deutschland verbliebenen Betriebsteils auch hier zu betriebsverfassungsrechtlichen Änderungen führen. Sollen Daten ins Ausland transferiert werden, sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Arbeitsrechtliche Aspekte der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland (Off-Shoring)
Der Betrieb ; 57 , 36 ; 1937-1943
2004-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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