Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Daraus ergibt sich jedoch grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die sommerliche Hitze am Arbeitsplatz. Ausnahmen bestehen insoweit für besonders geschützte Personengruppen wie Schwangere oder Jugendliche. Der Beitrag stellt zudem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei bestimmten Maßnahmen dar, die in der Betriebspraxis getroffen werden könnten. Beispiel dafür sind die Verlagerung der Arbeitszeit, der Einsatz von Klimaanlagen oder eine Anpassung der Bekleidungsvorschriften.
Heiße Tage am Arbeitsplatz
Arbeitsrechtliche Konsequenzen überhitzter Arbeitsräume im Sommer
Der Betrieb ; 57 , 31 ; 1666-1669
2004-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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