Die1994 verabschiedete EBR-Richtlinie sieht eine Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in EU weit operierenden Unternehmen vor. Diese Richtlinie wird auf Unternehmen mit mind. 1000 Arbeitnehmern innerhalb der EU, auf Unternehmen mit mind. 150 Arbeitnehmern in mind. 2 EU-Mitgliedstaaten und auf Unternehmensgruppen mit mind. 2 Tochtergesellschaften in mind. 2 EU-Mitgliedstaaten angewandt. Mit der bevorstehenden EU-Erweiterung zum 01.05.2004 müssen alle Beitrittsländer diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Trotz der auf alle Unternehmen zukommenden sozioökonomischen Veränderungen und Belastungen forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 17.Juli 2001 eine weit reichende Revision der EBR-Richtlinie, der sich die EU-Kommission fügen musste. Lt. Position der Arbeitgeber wäre dieser Schritt schädlich und kontraproduktiv und es wäre sinnvoller, eine Einbindung der neuen EU-Mitgliedsstaaten entsprechend der jetzigen Richtlinie zu vollziehen.
Revision der EBR-Richtlinie wäre kontraproduktiv
Arbeitgeber ; 55 , 10 ; 12-14
2003-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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