In § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG wird ausgesagt, dass Aufwendungen "für den Haushalt des Steuerpflichtigen" weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Die Auslegung und Anwendung dieses Satzes haben in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet. Die so genannten Aufwendungen für die Lebensführung sind von anderen privaten Aufwendungen und von den im EStG definierten Betriebsausgaben und Werbungskosten nur schwer abzugrenzen. In dieses Themenfeld gehört die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Berufskleidung. Diese sind nur abzugsfähig sofern es sich um typische und für den speziellen Beruf notwendige Kleidung handelt. Der Beitrag bringt u. a. Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen Betriebs- und Werbekosten für Berufskleidung anerkannt und andere, in denen die entstandenen Aufwendungen den Lebenshaltungskosten zugerechnet wurden.
Aufwendung für Kleidung - Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung?
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 15 ; 629-633
2003-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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