Von Anreizen für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Verhaltensprävention und Früherkennung verspricht sich die Politik wohl, das Gesundheitsbewusstsein der Versicherten zu stärken und dadurch Leistungsausgaben der Krankenkassen zu senken. Denn in § 65 a, Absatz 4 SGB V GMG schreibt der Gesetzgeber den Krankenkassen vor, diese Bonusleistungen durch "mittelfristige Einsparungen und Effizienzsteigerungen" zu refinanzieren. Zugleich wird mit der Ermöglichung von Bonusprogrammen den gesetzlichen Krankenkassen ein neues Wettbewerbsfeld eröffnet. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wie realistisch diese Zielvorstellungen der Politik an einen individuellen Verhaltensbonus sind und welche Anforderungen damit an die Krankenkassen gestellt werden. Noch bevor das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Oktober 2003 den Bundestag passiert hat, haben sich die gesetzlichen Krankenkassen bereits an die Entwicklung und Umsetzung von Bonusprogrammen gemacht. Denn mit § 65 a SGB V GMG ermöglicht die im Konsens zwischen Koalition und Union abgestimmte Gesundheitsreform den Kassen künftig durch Satzungsänderung gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten zu bonifizieren.
Was bringt der individuelle Präventionsbonus?
Gesundheits- und Sozialpolitik ; 57 , 11-12 ; 51-55
2003-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Krankenversicherung , Prävention , Krankenkasse , Wettbewerb , Satzung , Gesetz , Prämie , Reform
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