Der am 03.10. 2002 in Kraft getretene § 3a der Arbeitsstättenverordnung führte zu einer Verbesserung des arbeitsrechtlichen Individualschutzes für Nichtraucher. Im Sozialrecht sieht es allerdings anders aus, da Unfallversicherungsträger Bronchialkarzinome eines passivrauchbelasteten Versicherten nicht als Berufskrankheit anerkennen können. Die Prüfung, ob die Folgen des Passivrauchens nach § 9 II SGB VII als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden können, steht vor allem vor dem Nachweis-Problem, dass eine bestimmte Personengruppe bei ihrer Arbeit in einem erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist. Um so wichtiger wird damit die psychologische Präventionsarbeit.
Passivrauchen am Arbeitsplatz aus Sicht der Berufsgenossenschaften
Die BG (Die Berufsgenossenschaft) ; 5 ; 175-179
2003-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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