Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt zum einen fest, dass Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Aufträge bei Fehlen einer Ausschreibung nur unter strengen Kriterien zulässig sind. Zum anderen ist aber im ÖPNV vorrangig die Verordnung Nr. 1191/69 der EWG anzuwenden. Nur einzelne Unternehmen können von dieser Verordnung und der damit verbundenen, vom nationalen Gesetzgeber angeordneten Ausschreibungspflicht ausgenommen werden, wenn strenge Kriterien der Rechtssicherheit eingehalten werden. Der EuGH hat dabei Zweifel, ob die von ihm aufgestellten Vorgaben der Rechtssicherheit und Klarheit eingehalten werden. Die Entscheidung und der "Schwarzen Peter" der ÖPNV-Liberalisierung wurden letztendlich wieder nach Deutschland an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zurückgegeben. Die europäischen Richter haben am 26. Juli 2003 einen Spruch gefällt, mit dem sie dem deutschen Betreiben, allein Brüssel und Luxemburg die Schuld an der Einführung des Wettbewerbs im ÖPNV zuzuweisen, eine Ende gesetzt haben. Der Beitrag erläutert diese Vorgänge.
ÖPNV-Reform am Scheideweg
Die Nahverkehrsfinanzierung nach dem Urteil des EuGH
Internationales Verkehrswesen ; 55 , 3 ; 472-474
2003-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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ÖPNV: ÖPNV-Reform am Scheideweg
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