Fallgestaltungen im Überschneidungsbereich von Intellectual Property Rights (IPR) und Urheberrecht - für die medienrechtliche Beratungspraxis beinahe alltäglich - bergen regelmäßig einiges Konfliktpotenzial. Der Gesetzgeber tritt auf diesem Feld bislang durch eine zögerliche Haltung in Erscheinung. Dies wird dadurch deutlich, dass im deutschen Recht trotz intensiver Diskussion in den 80er- und Anfang der 90er-Jahre noch immer eine geschriebene allgemeine Kollisionsnorm für das Urheberrecht fehlt. Die IPR-Reformen von 1986 und 1999 ließen das Immaterialgüterrecht insgesamt unberührt. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz selbst enthält mit seinen §§ 120 ff. nur fremdenrechtliche Regelungen - ebenso wie die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) und die meisten sonstigen Staatsverträge auf dem Gebiet des Urheberrechts. Buchstäblich in "letzter" Sekunde des Gesetzgebungsverfahrens wurde nun - von der öffentlichen Diskussion weit gehend unbemerkt - erstmals eine kollisionsrechtliche Regelung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Diese Regelung wird im Beitrag genauer inspiziert und erläutert.
Deutscher Urheberschutz auf internationalem Kollisionskur
Zur zwingenden Geltung der §§ 32, 32a UrhG im Internationalen Vertragsrecht
Kommunikation & Recht ; 6 , 3 ; 118-126
2003-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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