Das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität, das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) hat zwar die Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers zu Händen des Aufsichtsrats erweitert (sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, Ausübung von Ermessungsspielräumen des Vorstands), doch geht dabei der Aktionär als eigentlicher Berichtsempfänger der Rechnungslegung leer aus. Dies läuft der internationalen Rechtsentwicklung zuwider, die vom Management die Darlegung der "Critical Accounting Policies" verlangt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IdW) sucht in seinem EPS 450 eine praktisch handbare Ausformung der neuen Berichterstattungspflichten. Über die Änderungen und ihre Rechtsproblematik wird berichtet.
Die imparitätische Berichterstattung des Abschlussprüfers nach § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB n.F.
Der Betrieb ; 56 , 15 ; 781-785
2003-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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