In Fortsetzung von I0337998 wird über das Gerichtsverfahren zum Unfall in Eschede vom 50. Verhandlungstag am 28.02.2003 bis zum 55. und letzten Verhandlungstag am 08.05.2003 berichtet. Ab Mai 2003 sollten die Sachverständigen zu den vom Gericht gestellten Fragen Stellung nehmen, so dass drei anberaumte Verhandlungstage zur Verlesung von Unterlagen zu den beruflichen Werdegängen der Angeklagten genutzt wurden. Dem 54. Verhandlungstag am 28.04.2003 gingen Presseartikel über eine voraussichtliche Einstellung des Verfahrens voraus; Anwälte der Nebenklage stellten Befangenheitsanträge und der Vorsitzende verlas die 14-seitige Anregung der Kammer zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. II StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 10 000 Euro durch jeden der Angeklagten an die Landeskasse. Nach Ablehnung der Befangenheitsanträge und weiterer Stellungsnahmen wurde schließlich gegen den Widerstand der Nebenklage am 08.05.2003 dem Einstellungsvorschlag des Gerichts von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zugestimmt. Auf Grund der von der Nebenklage angekündigten Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes wurde trotz fristgerechtem Zahlungseingang die endgültige Einstellung des Verfahrens auf nach den 19.05.03 verschoben. Der Beitrag schließt mit einer ersten Bewertung, die sich insbesondere mit den Grundlagen eines geregelten Zulassungsverfahrens kritisch beschäftigt.
Der Prozess zum Unfall in Eschede
Juristischer Maßstab des technischen "Vorhersehenmüssens" oder der technischen Unabwendbarkeit?
Eisenbahn-Revue international ; 6 ; 254-256
2003-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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