Seit 01.01.2003 gilt der neue § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV). Die neue Regelung, dass die Aufsichtsbehörde jährlich zu überprüfen hat, inwieweit in einem Jahr "nicht ausbildungsnotwendige Tage" für Schüler, Studenten und Lehrlinge anfallen, wird zu einer Ausgleichsminderung führen, die kaum an anderer Stelle zu kompensieren sein wird. Immerhin wurde trotz der desolaten Haushaltslage der Länder auf weitergehende Einschränkungen verzichtet, so dass es weitaus schlimmer hätte kommen können.
Weniger § 45 a PBefG-Ausgleich ab 2003?
Nahverkehrs-praxi ; 51 , 1/2 ; 27-28
2003-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.3.1961
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