Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen wird durch die Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 216 das Errichten und Betreiben von optischen Sicherheitsleitsystemen neu geregelt: Eine Gefährdung im Sinne der BGR 216 ist der Ausfall der künstlichen Beleuchtung mit oder ohne zusätzliche Gefährdung durch Rauchentwicklung auf Grund eines Brandes. Entsprechend wird zwischen nicht bodennahen Sicherheitsleitsystemen (Sicherheitsbeleuchtungen) und bodennahen Sicherheitsleitsystemen differenziert. Alle Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Berufsgenossenschaft fallen, sollen durch die BGR 216 bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren von Beschäftigten unterstützt werden. Der Beitrag stellt den Inhalt der BGR 216 vor. Es wird festgehalten, dass die BGR 216 weit über die Forderungen der Landesbauordnungen und DIN VDE- bzw. DIN EN-Vorschriften hinausgeht.
Neue Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR 216) regelt den Einsatz von optischen Sicherheitsleitsystemen
Licht ; 54 , 1-2 ; 74-76
2002-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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