Bei der Entscheidung über die Aufnahme einer Krankheit als Berufskrankheit in die Liste der Berufskrankheiten hat der Verordnungsgeber einen weiten Entscheidungsfreiraum. Eine Gefährdung in erheblich höherem Grad als die der übrigen Bevölkerung liegt nicht erst dann vor, wenn die Gefahr um das Doppelte erhöht ist. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berufskrankheit trägt der Versicherte. Bei einem Beweisnotstand kann gegebenenfalls ein einziges Indiz für den Beweis ausreichen. Bei der Aufnahme einer Krankheit als neue Berufskrankheit ist die Begrenzung der Entschädigung auf Versicherungsfälle nach einem Stichtag auch verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die sozialpolitisch vorzuziehende Lösung ist die Entschädigung aller neuen Versicherungsfälle; jedoch sind als Ausgleich Entschädigungen erst ab dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheitenliste zu gewähren.


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    Titel :

    Anerkennung von Berufskrankheiten - aus der Sicht des Sozialrecht


    Beteiligte:


    Erscheinungsdatum :

    2001-01-01


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch