Je größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Eisenbahnunternehmen sein. So die höchstrichterliche Rechtsprechung: Die Eisenbahnen haben diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Fachleute des Eisenbahnwesens für ausreichend halten dürfen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zumutbar sind. In diese Aufgaben ist, neben dem Eisenbahnunternehmer selbst, auch der Eisenbahnbetriebsleiter eingebunden. Er ist verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien hinzuwirken. Der Eisenbahnbetriebsleiter nimmt für den Eisenbahnunternehmer die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 AEG wahr, die Verantwortung des Eisenbahnunternehmers bleibt unberührt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Aufgaben und Kompetenzen des Eisenbahnbetriebsleiters und über die zugrunde liegende Rechtsverordnung.
Der Eisenbahnbetriebsleiter
Eine neue Funktion in den Eisenbahnunternehmen der DB AG
BahnPraxi ; 9 ; 99-104
2001-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Symposium der Eisenbahnbetriebsleiter
IuD Bahn | 2002
|Fachkongress für Eisenbahnbetriebsleiter
Online Contents | 2008
|Öffentlicher Eisenbahnbetriebsleiter versus Sicherheitsmanager
Online Contents | 2009
|Handbuch für den Eisenbahnbetriebsleiter
SLUB | 2006
|Handbuch für den Eisenbahnbetriebsleiter
SLUB | 2006
|