Je größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Eisenbahnunternehmen sein. So die höchstrichterliche Rechtsprechung: Die Eisenbahnen haben diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Fachleute des Eisenbahnwesens für ausreichend halten dürfen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zumutbar sind. In diese Aufgaben ist, neben dem Eisenbahnunternehmer selbst, auch der Eisenbahnbetriebsleiter eingebunden. Er ist verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien hinzuwirken. Der Eisenbahnbetriebsleiter nimmt für den Eisenbahnunternehmer die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 AEG wahr, die Verantwortung des Eisenbahnunternehmers bleibt unberührt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Aufgaben und Kompetenzen des Eisenbahnbetriebsleiters und über die zugrunde liegende Rechtsverordnung.


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    Titel :

    Der Eisenbahnbetriebsleiter


    Untertitel :

    Eine neue Funktion in den Eisenbahnunternehmen der DB AG


    Beteiligte:
    Reuter, Dieter (Autor:in)

    Erschienen in:

    BahnPraxi ; 9 ; 99-104


    Erscheinungsdatum :

    2001-01-01


    Format / Umfang :

    6 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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