In Deutschland gibt es Gebiete, deren Böden so hoch mit Schadstoffen belastet sind, dass ein Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu einer völligen Umgestaltung des Gebietes in Bezug auf seine Geologie, sondern auch in Bezug auf seine Nutzung führen könnte. Solche flächenhaften Bodenbelastungen können natürliche Ursachen haben, wie z.B. oberflächennahe Erzvorkommen oder anthropogen verursacht sein, z.B. als Folge großflächiger industrieller Nutzungen. § 21 Abs. 3 BBodSchG räumt den Ländern die Befugnis ein, für Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, gebietsbezogene Handlungskonzepte aufzustellen. Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen in seinem Landes-Bodenschutzgesetz Gebrauch gemacht. Die unteren Bodenschutzbehörden können durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. Als erster in Niedersachsen hat der Landkreis Goslar, dessen Gebiet hochgradig mit Schwermetallen belastet ist, die Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes in Angriff genommen.


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    Titel :

    Gebietsbezogene Handlungskonzepte nach § 21 Abs. 3 BBodSchG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Bodenschutz ; 5 , 2 ; 47-52


    Erscheinungsdatum :

    2000-01-01


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch